Bauleitplanung
Flächennutzungsplan
Amtliche Bekanntmachung
der Genehmigung für den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit Bescheid vom 21.07.2023, Nr. 6100/2.2-401-191 hat das Landratsamt Hof den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Berg genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 2, 95180 Berg, während folgender Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
Montag | von 08.00 bis 12.30 Uhr |
Dienstag | von 08.00 bis 12.30 Uhr |
Donnerstag | von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr |
Freitag | von 08.00 bis 12.30 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Berg, den 10.08.2023
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Patricia Rubner
Erste Bürgermeisterin
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