Bauleitplanung
Flächennutzungsplan
Amtliche Bekanntmachung
der Genehmigung für den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit Bescheid vom 21.07.2023, Nr. 6100/2.2-401-191 hat das Landratsamt Hof den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Berg genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 2, 95180 Berg, während folgender Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
Montag | von 08.00 bis 12.30 Uhr |
Dienstag | von 08.00 bis 12.30 Uhr |
Donnerstag | von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr |
Freitag | von 08.00 bis 12.30 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Berg, den 10.08.2023
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Patricia Rubner
Erste Bürgermeisterin
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Bebauungspläne
Auf dieser Seite finden Sie alle Bebauungspläne der Gemeinde Berg. Bei Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung.
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Bekanntmachung öffentliche Auslegung; Supermarkt auf dem Kapelläcker
Amtliche Bekanntmachung
über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Veröffentlichung
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
"Supermarkt auf dem Kapelläcker“
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.05.2024 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Supermarkt auf dem Kapelläcker" gebilligt.
Dessen Geltungsbereich und die Lage im Gemeindegebiet sind aus untenstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt.
Der gebilligte und für die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Supermarkt auf dem Kapelläcker" (Fassung vom 13.05.2024)
Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes bestehend aus den Teilplänen:
- "Freiflächen" vom 25.03.2024; KELLNHAUSER + PARTNER ARCHITEKTEN, RENNWEG 31, 93049 REGENSBURG.
- "GENEHMIGUNGSENTWURF" vom 24.04.2024; ÖkoAgentur Bayern GmbH, Karolinenplatz 2, 80333 München
Begründung mit Anlagen und Umweltbericht zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Supermarkt auf dem Kapelläcker" (Fassung vom 13.05.2024)
Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung
können in der Zeit vom
27.05.2024 bis einschließlich 01.07.2024
auf der Internetseite der Gemeinde unter https://www.berg-ofr.de/seite/665713/bauleitplanung.html eingesehen werden und über das zentrale Internetportal des Freistaates Bayern für die Bauleitplanung abgerufen werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen die Unterlagen im Bauamt der Gemeinde Berg, Kirchplatz 2, 95180 Berg, während der allgemeinen Dienststunden
Montag von 08.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag von 08.00 bis 12.30 Uhr
Donnerstag von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr öffentlich aus.
Während der Dauer der Veröffentlichung können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Ämtergebäude Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
In Punkt 5 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich hinsichtlich seiner Abgrenzung, topographischen Situation, Hydrologie (Fließgewässer, Hochwassersituation, Grundwasserstand, Schutzgebiete nach WHG), sowie der allgemeinen Merkmale der Böden, Landnutzung und Vegetation beschrieben. Ebenfalls werden Regelwerke des vorsorgenden und nachsorgenden Bodenschutzes genannt. In Punkt 8 der Begründung wird das Freiflächenkonzept dargelegt. Die vorgesehene Entwässerung wird in Punkt 9.1 erläutert. In Punkt 11.2 der Begründung werden zudem die durch die Planung berührten Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege skizziert. Diese umfassen auch Aussagen zum Immissionsschutz, zur Kompensation des baulichen Eingriffs sowie artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen. Belange des Denkmalschutzes werden in Punkt 3.3 sowie 11.1 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewürdigt.
Eine Bestandsaufnahme und Zustandsbewertung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Wasser, Boden und Fläche, Landschaftsbild, Klima/Luft, kulturelles Erbe undsonstige Sachgüter, sowie deren Wechselwirkungen werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht gem. § 2a BauGB erörtert. Dieser wird als eigenständiger Bestandteil der Begründung ebenfalls veröffentlicht.
Für die Untergrundverhältnisse liegen weiterhin folgende Informationen vor:
- GEOTECHNISCHER BERICHT NACH DIN 4020. Schweinfurt, 20.03.2023. PGU. Ingenieurgesellschaft mbH.
- Kurzstellungnahme zu umwelttechnischen Untersuchungen. Schweinfurt, 02.05.2023. PGU Ingenieurgesellschaft mbH.
- UNTERSUCHUNGSBERICHT Neubau Lebensmittelmarkt Hofer Str. in 95180 Berg. Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit des anstehenden Festgesteinsuntergrundes - Sickerversuch in situ. Schweinfurt, 13.07.2023. PGU Ingenieurgesellschaft mbH.
Weiterhin liegen zum planinduzierten Verkehrsaufkommen und der Konfliktbewältigung folgende Informationen vor:
Edeka-Markt Hofer Straße. Verkehrsuntersuchung. Ergebnisbericht mit Ergänzung Planfall 2e. Karlsruhe. November 2023. MODUS CONSULT Gericke GmbH & Co. KG. Mit Anhang: Pläne 1 – 33
Zur Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen liegt eine schalltechnische Untersuchung vor:
IMMISSIONSTECHNISCHER BERICHT Nr. 3240098. Deggendorf. 19.03.2024. IFB Eigenschenk GmbH. Mit Anhang: Anlagen 1-4.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht durchgeführt.
Zu Umweltthemen liegen folgende Äußerungen vor:
Schutzgut | Information von | Information zu |
Mensch | Regierung von Oberfranken, SG Baurecht Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB Landratsamt Hof, Stellungnahme Immissionsschutz vom 20. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB |
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Landschaft | Regierung von Oberfranken, SG Baurecht Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB |
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Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Münchberg, Stellungnahme vom 29. November 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB Regierung von Oberfranken, SG Baurecht Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB Landratsamt Hof, Stellungnahme Naturschutz vom 20. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB |
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Wasser | Bayerischer Bauernverband, Kreisgruppe Hof Stellungnahme vom 22. November 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB Gemeinde Issigau Stellungnahme vom 07. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB Wasserwirtschaftsamt Hof, Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahme aus der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 21. Dezember 2023 im Rahmen von § 3 Abs. 1 BauGB |
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Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen werden ebenfalls veröffentlicht.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls veröffentlicht wird.
Barrierefreiheit:
Die Räumlichkeiten sind nicht barrierefrei zugänglich. Sollte der Raum für Personen aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht zugänglich sein, so können diese bei Herrn Korn unter Tel. 09293 943-10 einen Termin zur Einsicht vereinbaren.
Berg, den 24.05.2024
Patricia Rubner
Erste Bürgermeisterin
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Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Bebauunsplan Lerchenbühl II mit 1. Änderung des Bebauungsplanes "Lerchenbühl"
Amtliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lerchenbühl II“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Lerchenbühl“
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:
Der Gemeinderat Berg hat in der Sitzung vom 19.03.2025 gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Lerchenbühl II“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Lerchenbühl“ beschlossen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungsplanes „Lerchenbühl II“ und der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Lerchenbühl“ wird folgendermaßen begrenzt:
Im Westen: Flächen für die Landwirtschaft
Im Osten: Gewerbegebiet „Lerchenbühl“, im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Im Norden: Baugebiet „Scheibenacker“, Fußballplatz, Friedhof, im Zusammenhang bebauter Ortsteil.
Im Süden: Flächen für die Landwirtschaft. Gewerbegebiet „Lerchenbühl“
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 27,68 ha.
Der Geltungsbereich unterteilt sich folgendermaßen:
Art | Fläche in m² | Fläche in ha |
Teiländerungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Lerchenbühl“ | 67.929 | 6,79 |
Teiländerungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Lerchenbühl“ im Bereich des Kreisverkehrsplatzes | 2.534 | 0,25 |
Einbeziehung zum Zwecke einer Geländeauffüllung gem. Öffentlichkeitsdialog (=kein Bauland; Nutzung: Landwirtschaft) | 52.712 | 5,27 |
Neuaufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes zum Zwecke der Festsetzung von Bauland | 153.693 | 15,37 |
Gesamt | 276.868 | 27,68 |
Davon entfallen 224.156 m², also 22,42 ha auf das Bruttobauland (inkl. Verkehrsflächen, Eingrünung, Entwässerungseinrichtungen etc.).
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Lerchenbühl II“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Lerchenbühl“ umfasste insgesamt 432.910 m², also 43,29 ha. Es ist insoweit eine erhebliche Verkleinerung des Plangebietes festzustellen.
Ein Lageplan vom 19.03.2025 (M: 1 : 4.000) mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist Bestandteil des Beschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lerchenbühl II“ und der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Lerchenbühl“ kann bei der Gemeinde Berg, Kirchplatz 2, 95180 Berg, während folgender Zeiten:
Montag von 08.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag von 08.00 bis 12.30 Uhr
Donnerstag von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr
bzw. im Internet auf der Homepage der Gemeinde Berg
unter der Rubrik „Wirtschaft / Bauen“, Untertitel „Bauleitplanung“, sowie über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern für die Bauleitplanung eingesehen werden.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der Planung:
Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt auch für deren Änderung (§ 1 Abs. 8 BauGB).
Es ist beabsichtigt, ein Gewerbegebiet zu entwickeln.
Die Gewerbeflächen an der BAB A 9 sind in ihrer Anbindung und Ausdehnung landkreisbedeutsame Standorte. Die Möglichkeit, zusammenhängende Baugrundstücke in dieser Größenordnung direkt an einer Autobahn zu entwickeln, ist in der Region eine Ausnahmesituation. Die Sicherung dieser Standorte in einem attraktiven Zuschnitt ist über die vorbereitende Bauleitplanung durch die Gemeinde bereits erfolgt.
Die Konkretisierung der städtebaulichen Entwicklung soll nunmehr über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die gewerblichen Bauflächen erfolgen (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Erschließung nach Maßgabe des BauGB festgesetzt werden.
Gleichzeitig wird mittels des Bebauungsplanes die planerische Konfliktbewältigung stattfinden.
Daher erfolgt u.a. eine Einbeziehung zum Zwecke einer Geländeprofilierung gem. Öffentlichkeitsdialog. Auf dieser Fläche soll kein Bauland entwickelt werden. Nach einer erfolgten Profilierung zum Zwecke des Anwohnerschutzes soll die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden.
Im Ergebnis soll ein qualifizierter Bebauungsplan stehen (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Berg, den 20.03.2025
Patricia Rubner
Erste Bürgermeisterin
Anlagen: